bzw. hier nochmals klarer definiert für Österreich (von einer Steuerberatungskanzlei):
# KOSTENERSATZ FÜR DAS LADEN PRIVATER ELEKTROFAHRZEUGE
Ersetzt der Dienstgeber die Kosten für das Laden eines privaten Elektrofahrzeugs des Dienstnehmers, liegt kein Auslagenersatz, sondern steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor.
# UNENTGELTLICHES AUFLADEN – KEIN SACHBEZUG
Dienstwagen: Kann ein firmeneigenes Elektrofahrzeug, das auch privat genutzt werden darf, unentgeltlich bei dem Dienstgeber geladen werden, fällt kein Sachbezug an.
Privatfahrzeuge: Auch das unentgeltliche Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs des Dienstnehmers am Betriebsstandort bleibt sachbezugsfrei.
Voraussetzung für das Aufladen beim Dienstgeber:
- Das Laden erfolgt an einer Betriebsstätte oder einem Betriebsstandort des Dienstgebers oder
- der Dienstgeber hat eine anteilige Verfügungsmacht über den Ladeort und die Ladeeinrichtung und trägt die Stromkosten (z. B. durch Abschluss des Stromlieferungsvertrags).
Kein Aufladen beim Dienstgeber liegt vor, wenn das Elektrofahrzeug im privaten Bereich des Dienstnehmers geladen wird.