das ist ja, was ich schon öfters geschrieben habe,
gesetzlich musst du eine Wallbox melden, ist auch bei uns in Österreich so,
betreibe ich eine Sauna, die auch 9kW zieht, brauchst du nicht zwingend etwas melden,
und in Österreich hast dann das Kuriosum, wenn du eine Wallbox fix montierst und fix anschließt, musst du sie melden,
hast du eine mobile mit einem 400 V 16 A CEE Stecker, musst du sie nicht zwingend melden,
weiters muss sonst im Privatbereich kein Großverbraucher gemeldet werden, wen du den mit deinem Hausnetz betreibst, weil dafür hast du ja dein Bezugsrecht und die entsprechende Nachzählersicherung,
wenn du aber Netzschwankungen verursachst oder Verbraucher hast, die das Netz instabil machen können, musst du sie trotzdem melden,
ist also hier in Österreich ein bisschen ein Graubereich, wann du wie was melden musst,
prinzipiell hast du eine Meldepflicht bei: Wallboxen, Wärmepumpe, PV und Batteriespeicher,
beim Rest je nachdem
bei euch in Deutschland sind seit dem neuen Gesetz generell alle Verbraucher größer 4,2kW meldepflichtig
Welche Geräte sind als steuerbare Verbrauchseinrichtungen anzumelden?
Als Steuerbare Verbrauchseinrichtungen verpflichtend anzumelden sind Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW und Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Folgende Anlagentypen sind zu melden:
- private Ladepunkte bzw. Wallboxen
- Wärmepumpen inkl. Heizstäbe
- Batteriespeicher (mit und ohne Netzbezug)
- Klimageräte für Raumkühlung
Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).
Welche Geräte müssen nicht gemeldet werden?
- Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2023 können, müssen aber zunächst nicht angemeldet werden (Bestandsschutz bis 31.12.2028).
- Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 4,2 kW sind nicht anzumelden.
- Öffentlich zugängliche Ladepunkte gem. Ladesäulenverordnung (LSV) §2 Nr. 5 sind nicht anzumelden.