Beiträge von i4fahrer
-
-
Antwort vom ADAC ist wenn der unterschriebene Kaufvertrag einen unverbindlichen Liefertermin enthält z.B. 1/2024 und die AB "Nach Möglichkeit des Werkes" sagt, ist das eine einseitige Vertragsänderung zum Nachteil des Käufers und man kann auf 1/2024 bestehen und dann entsprechend in Verzug setzen. Das gilt aber nur für Privatkäufer, nicht für Privatleasingnehmer.
-
Screenshot 2023-02-15 at 14.53.14.png
Aber ich habe jetzt einfach mal den ADAC gefragt, was denn gilt wenn mein Kaufvertrag sagt "Lieferung bis 1/2024" und die AB "Lieferung nach Möglichkeiten des Werkes." mal sehen was sie sagen.
-
-
-
Ich war bis jetzt zu faul einen Anwalt aus Spaß zu fragen, aber gerade für Privatleute sehe "Nach Möglichkeit des Werkes" als zu schwammig. Ich meine könnte auch heißen ich bekomme das Auto in 5 Jahren, ich glaube nicht dass das wirklich hält vor Gericht.
Im von mir unterschriebenen Vertrag steht allerdings ein Lieferdatum.
-
Kommt das nicht drauf an wo du wohnst? Ich würde aber immer auf dedizierte Winter- und Sommerreifen setzen, die Mischreifen haben mich bis jetzt nie überzeugt.
-
-
BMW scheint da echt dasselbe verwirrte Prinzip wie Kia zu haben, scheinbar kennen Beide nicht das Prinzip First in First out sondern es passieren einfach zufällig Lieferungen.
Ich würde mir einfach wünschen dass man nach 3-6 Monaten einen garantierten Monat oder wenigstens Quartal bekommt, dann müsste man den Händler nicht so oft Nerven und man wüsste woran man ist.
-
Ich frag meinen Händler, ansonsten gibt es wohl keine Möglichkeit mehr.