Beiträge von Neffets70

    Der Begriff vereinbarter Steuerung ist mir nicht ganz klar.

    …wenn der Verbraucher bisher schon durch einen Rundsteuerempfänger EIN/AUS (indirekt) geschalten werden konnte oder auch über ein EMS…dafür hatte man bisher auch schon verminderte Grund- und/oder Arbeitspreise gezahlt…

    Wir sind hier aber schon ganz schon off topic 😆

    Stimmt im Grunde schon, aber das Wort "insbesondere" bedeutet, dass es keine abschließende Aufzählung ist, also es prinzipiell möglich ist, dass die Regelungen auch auf andere Bereiche ausgeweitet werden können. Natürlich ist das dann trotzdem nur in wirklich dringenden Fällen anzuwenden oder wenn es ein allgemeines Einverständnis darüber gibt, dass es Sinn macht.

    …wobei durch den Gebrauch von „insbesondere“ nur noch weitere, gleichartige Fälle gebräuchlich bzw. möglich sind… Öffentlich-zugängliche Ladepunkte sind doch etwas zu weit entfernt… :)


    Nachfolgend der entsprechende Abschnitt aus dem Beschluss BK6-22-300 der Bundesnetzagentur (Seite 19 oben):


    https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2022/BK6-22-300/Beschluss/BK6-22-300_Beschluss_20231127.pdf?__blob=publicationFile&v=1

    …immer wieder interessant, wie die Gesetzgebung in D funktioniert 🫣

    Das ist u.a. der Grund warum eine 22kW WB genehmigt werden muss, damit das EVU überwachen kann wie viele große Verbraucher in einer Strasse betrieben werden. Neuinstallationen ab 1.1.24 müssen eine solche Steuereinrichtung haben und wenn es wahr ist was der Flurfunk sagt müssen auch Alteinrichtungen über 4,2kW ab 2029 damit ausgerüstet werden, was vermutlich technisch gar nicht geht bei vielen Geräten.

    …das sagt nicht der Flurfunk, sondern das Gesetz ;) …gilt allerdings nur für Altanlagen vor dem 01.01.2024 und vereinbarter Steuerung - diese müssen bis zum 31.12.2028 in die neue Regelung überführt werden oder vorher auch auf freiwilliger Basis…

    Altfälle ohne vereinbarte Steuerung bleiben, so die derzeitige Gesetzeslage, davon „verschont“ .

    …der §14a EnWG gilt gar nicht für öffentliche Ladepunkte 8) siehe Art. 3:


    (3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen, solange und soweit die Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes vorsieht.

    Mit der Wärme hat das Knarzen hinten rechts wieder zugenommen. Versuche das zu ertragen.

    Knarzen an der Verkleidung C-Säule Beifahrerseite? Habe ich bei der Abholung kostenfrei hinzubekommen... :))